Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage


Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nach aktueller Rechtsprechung nicht dazu, dass Betriebsausgaben,
die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind.
Das bedeutet, dass der Betreiber einer solchen Anlage im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen,
geltend machen kann.
 
Zur Steuerfreiheit:
Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei.

Sachverhalt:
Der Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren 2020 und 2021
steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der gesetzlich neu eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten
für die auf die Photovoltaikanlage entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020 und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der
Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben
im Jahr 2022 an.
Daraufhin beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2022.

Entscheidung:
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt.

~ Sowohl die Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher
   grundsätzlich Betriebsausgaben.
~ Die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für
   Vorjahre geltend gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
   mit steuerfreien  Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die Steuerberatungskosten noch
   die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang stehen. Vielmehr stehen
   die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020
   und 2021 im Zusammenhang.

Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug versagt und dies damit begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein
Gewinnermittlungsverbot bestehe.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss,
ob ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist.

Hätte der Antragsteller im Jahr 2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem Gesetz wohl steuerfrei.
Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab 2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche Betriebsausgaben,
die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt.