Auswirkung der Energiepreispauschale auf die Sozialversicherung

 

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 dient zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten. Dieses beinhaltet unter anderem die finanzielle Unterstützung durch eine einmalige Energiepreispauschale.

 
Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.
 
Die Energiepreispauschale führt zu steuerpflichtigen Einkünften. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich als Zuschuss zum Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber mit der Auszahlung der Bezüge im September 2022. Die Refinanzierung der Arbeitgeber erfolgt aus dem Lohnsteueraufkommen.
 
Für Arbeitnehmer gehört die Energiepreispauschale nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Es handelt sich bei der Energiepreispauschale jedoch nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV. Dementsprechend sind bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern hierauf keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu erheben. Die Energiepreispauschale stellt auch bei freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen keine beitragspflichtige Einnahme dar.
 
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner bei der BFMT oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.