Neuerungen beim Transparenzregister

 

Das im Jahr 2017 aus Gründen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. GwG) eingeführte Transparenzregister wurde zum 1. August 2021 zu einem Vollregister (vgl. TraFinG) umgestellt.

Ziel des Transparenzregisters ist grundsätzlich die Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten. Während zuvor die Registrierung nur dann notwendig war, wenn die erforderlichen Angaben nicht bereits in einem anderen Register, z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister, eingetragen wurden, ist diese nun für alle Gesellschaften verpflichtend. Eine Ausnahme von der Meldepflicht bilden weiterhin Einzelunternehmen sowie die GbR.

 

Was bedeutet das für Sie konkret?

Eine verpflichtende Meldung folgender Angaben zu allen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
  • alle Staatsangehörigkeiten

 

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung/Gesellschaft sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung/Gesellschaft ausüben. Nach § 3 Absatz 2 GwG zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben

zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens.

 

Bis wann hat die Meldung zu erfolgen?

Sofern eine Eintragung in das Transparenzregister aus oben genannten Gründen bisher nicht gefordert war, gelten folgende Übergangsfristen:

Rechtsform

Ablauf der Übergangsfrist

AG, SE, KGaA

31. März 2022

GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft

30. Juni 2022

In allen anderen Fällen (z.B. Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften)

31. Dezember 2022

Verstöße gegen die Meldepflicht nach Ablauf der Übergangsfristen werden mit Bußgeldern geahndet.

 

Wo sind die Angaben einzutragen?

Die Angaben sind über die Website des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de zu tätigen.

Im Download Bereich finden Sie eine ausführliche Kurzanleitung, wie die Registrierung und Anlegung transparenzpflichtiger Rechtseinheiten, bzw. wirtschaftlich Berechtigter zu erfolgen hat.

 

Wo kann ich überprüfen, ob meine Daten vollständig hinterlegt sind?

Im Hauptmenü, Bereich „Meine Aktionen und Daten“, unter „Eingereichte Aufträge einsehen und verwalten“ auf der Kachel „Wirtschaftlich Berechtigte eintragen und verwalten“ steht Ihnen eine Übersicht Ihrer Aufträge zur Verfügung. Achten Sie fortlaufend auf eine Aktualisierung ihrer Angaben bei relevanten Änderungen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten ihrer Gesellschaft.

 

Wer kann die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten vornehmen?

Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht beruhen.

 

Was ist bei ausländischen Gesellschaften zu beachten?

Für ausländische Gesellschaften bestand bislang eine Meldepflicht zum Transparenzregister, wenn sie direkt Immobilienbesitz in Deutschland erwerben. Also unmittelbar als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Durch die Neuerungen des Gesetzes besteht auch dann eine Eintragungspflicht, wenn sich eine ausländische Gesellschaft an einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Deutschland beteiligt und dabei eine wirtschaftliche Beteiligung erwirbt.

Die Pflicht zur Meldung an das deutsche Transparenzregister besteht jedoch nicht, wenn entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden.

 

Fallen auch Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen und vergleichbare Rechtsgestaltungen unter die Meldepflicht?

Auch Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, an das Transparenzregister mitzuteilen. In §3 Absatz 3 GwG wird aufgeführt, wer hierbei als wirtschaftlich Berechtigter gilt und folglich zu melden ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen fallen auch ausländische Trusts unter die Meldepflicht des deutschen Transparenzregister. Für nichtrechtsfähige Stiftungen und vergleichbare Rechtsgestaltungen gelten die gleichen Pflichten (vgl. §21 GwG).

 

Im Bereich „Fragen & Antworten“ auf der Website des Transparenzregisters werden zudem die wichtigsten Fragen zu Registrierung, Eintragung, Einsichtnahme, etc. für Sie beantwortet. Falls Ihr Anliegen nicht geklärt werden konnte, kommen Sie gerne auf uns zu.