Steueränderungen 2026

 

Trotz aktueller Forderungen aus der Wirtschaft nach spürbaren Entlastungen und einem Abbau bürokratischer Hürden setzt die Regierung in der Steuergesetzgebung derzeit keine wesentlichen Impulse in der Steuergesetzgebung. Obwohl aus der Wirtschaft und der Beratungspraxis seit längerem Vereinfachungen gefordert werden, ist in diesem Jahr kein Jahressteuergesetz verabschiedet worden. Stattdessen wurde lediglich ein Steueränderungsgesetz angestoßen, das Ende November noch nicht beschlossen ist. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich ab, dass 2026 keine grundlegenden steuerlichen Neuerungen mit sich bringt und der gesetzgeberische Fokus eher auf einzelnen, punktuellen Anpassungen liegt. Die aus heutiger Sicht relevanten Änderungen haben wir Ihnen im Folgenden Beitrag zusammengefasst:

Elektromobilität: Neuer AfA-Verlauf und Anhebung der Grenze für die 0,25%-Regel

Im Bereich der Elektromobilität ist eine Anpassung der Abschreibungsvorgaben vorgesehen. Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge soll ab 2026 ein vorgezogener AfA-Verlauf gelten: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im zweiten Jahr, 5 % im dritten Jahr, 5 % im vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr. Damit wird der steuerliche Effekt stark in die ersten Jahre verlagert, was insbesondere bei Investitionsentscheidungen und Liquiditätsplanung zu berücksichtigen ist. Ergänzend soll die Grenze für die Anwendung der 0,25%-Regelung angehoben werden, wodurch künftig mehr Elektrofahrzeuge von der reduzierten Dienstwagenbesteuerung profitieren können. 

Wegfall der 30-€-Ladepauschale – künftig Nachweispflichten

Als weitere Änderung ist der Wegfall der bislang praktikablen 30-€-Ladepauschale für Arbeitnehmer vorgesehen. Eine steuerfreie Erstattung von Ladeaufwendungen soll künftig grundsätzlich nur noch gegen Einzelnachweis möglich sein. In der Praxis erfordert dies geeignete Nachweissysteme (z. B. Wallbox-Auswertungen, gesonderte Zähler oder belastbare Abrechnungen), damit Erstattungen lohnsteuerlich korrekt behandelt werden können. Für Arbeitgeber bedeutet dies zusätzlichen administrativen Aufwand und die Notwendigkeit, interne Prozesse und Nachweisanforderungen klar zu definieren. Wir empfehlen, entsprechende Abrechnungswege frühzeitig zu prüfen, um spätere lohnsteuerliche Risiken zu vermeiden. Fraglich ist zukünftig, ob der bürokratische Aufwand den steuerlichen Vorteil noch rechtfertigt.

Gastronomie: Umsatzsteuerentlastung – Umsetzung in Systemen rechtzeitig vorbereiten

Schließlich ist eine Entlastung für gastronomische Betriebe durch eine Senkung der Umsatzsteuer vorgesehen. Für betroffene Unternehmen kann dies spürbare wirtschaftliche Effekte haben, zugleich sind die praktischen Konsequenzen nicht zu unterschätzen: Kassensysteme, Artikelstammdaten, Rechnungsstellung sowie die korrekte Zuordnung der Umsätze müssen rechtzeitig angepasst werden. Erfahrungsgemäß entstehen bei Steuersatzänderungen erhöhte Fehler- und Prüfungsrisiken, wenn Umstellungen kurzfristig erfolgen oder Mischfälle (z. B. unterschiedliche Leistungsarten) nicht sauber abgebildet werden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige technische und organisatorische Vorbereitung.

Entsprechend bleibt für Steuerpflichtige und Unternehmen vor allem entscheidend, die wenigen absehbaren Änderungen frühzeitig einzuordnen und ihre Auswirkungen rechtzeitig in der Praxis umzusetzen.