Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Wenn Mahlzeiten verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben werden, können diese als Sachbezugswerte angesetzt werden.
Der Sachbezugswert ist maßgeblich für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrags, der sich aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und
dem vom Arbeitnehmer entrichteten Betrag ergibt.

Hintergrund: Sozialversicherungsrechtlich sowie steuerlich werden bei bestimmten Leistungen des Arbeitgebers sogenannte Sachbezugswerte als Wert
der erbrachten Leistungen angesetzt, z.B. bei der zur Verfügung Stellung von Mahlzeiten oder bei einer vom Arbeitgeber überlassenen Unterkunft.
Die Finanzverwaltung hat die Beträge, die dafür angesetzt werden dürfen, ab dem 01.01.2025 erhöht.
 

Ab 2025 gilt also:

~ Wert eines Mittag- oder Abendessens: 4,40 € ; bisher: 4,13 €
~ Wert eines Frühstücks: 2,30 € ; bisher: 2,17 €
~ Wert einer Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € ; bisher: 10,43 €